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Der Klimaschutz und die Wasserkraft, eine Abhandlung von Holger Steenhoff, Leitender Regierungsdirektor, Freiburg
Der Autor befasst sich mit der energiewirtschaftlichen Bedeutung der Wasserkraft und richtet dabei seine Betrachtung auf den Klimaschutzaspekt in seiner Abhandlung (erschienen in UPR 1/2022, Rehm-Verlag).
Der Klimaschutz ist in seiner Bedeutung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vom 24.03.2021, mit dem Hinweis auf Art. 20 a GG ereblich gestärkt worden.
Art. 20 a GG
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Hierbei nennt er den geltenden Rechtsrahmen für die Wasserkraftnutzung und geht insbesondere auf die bei Kleinwasserkraftanlagen herrschende Problematik in der pauschalen Betrachtungsweise in dem Zielkonflikt Klimaschutz und ökologische Belange ein. In seiner Schlussbemerkung gibt er deswegen die Anregung zur weiteren gesetzlichen Regelung in der Präzisierung der Relevanz des Klimaschutzes.
Unser Ausblick
Der Gesetzgeber hatte die Absicht in das EEG 2021 den § 1 Abs. 5 mit folgendem Inhalt einzufügen:
„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
(Bundestagsdrucksache 19/2348 vom 19.10.2020)
Leider wurde dieser Gesetzänderungsvorschlag mit folgender Begründung abgelehnt:
„Der zu streichende Absatz würde dazu führen, dass im Rahmen einer verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Güterabwägung die Versorgungssicherheit in einem Maße stärker gewichtet würde, dass Einschränkungen von Freiheitsrechten der Bürger oder von Naturschutzbelangen kaum noch ins Gewicht fallen würden.“
(Bundestagsdrucksache 19/25326 vom 16.12.2020)
Aus Regierungskreisen war zu vernehmen, dass einige Änderungen im EEG 2021 mit heißer Nadel gestrickt worden wären und deswegen ein Reparaturgesetz erwartet wird. Es bleibt zu hoffen, dass in diesem Zusammenhang auch das von der EU-Kommission zur Nutzung der erneuerbaren Energien formulierte Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit mit der Einfügung des ursprünglich im EEG 2021 vorgesehenen § 1 Abs. 5 aufgenommen wird.