Leistungen für Mitglieder
Satzung
- Der Verein führt den Namen "IGW Interessengemeinschaft Wasserkraft Baden-Württemberg e.V.“.
- Der Verein ist als rechtsfähiger Verein des privaten Rechts im Vereinsregister eingetragen und führt seinen Sitz in Reutlingen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Reutlingen, soweit das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange der baden-württembergischen Wasserkraftwerke als wichtiges Element im Rahmen der Erzeugung und der Förderung regenerativer Energien im Einklang mit den Grundsätzen des Klimaschutzes, der Ökologie und der Ökonomie zu vertreten.
- Der Verein unterstützt seine Mitglieder insbesondere
- in allen Fragen
- der technischen Nutzung der Wasserkraft;
- des Natur- und Gewässerschutzes in gesamtökologischer Sicht;
- in Fragen des Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene; - in allen rechtlichen Belangen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wasserkraftwerken und der Erzeugung ressourcenschonender Energie einschließlich der Gestaltung von Stromlieferungsverträgen;
- im Rahmen der Gesetzgebungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Bereich der administrativen Umsetzung gesetzlicher Regelungen einschließlich der Gestaltung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen;
- bei der Klärung und Darstellung aller Fragen, die im weitesten Sinne die Interessen der Wasserkraftwerke in Baden-Württemberg berühren.
- in allen Fragen
- Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und kann sich zur Erreichung des Vereinigungszweckes, insbesondere zur Stärkung der Interessenvertretung bei der Erzeugung erneuerbarer Energien, anderen Vereinigungen anschließen.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet hierüber in ihrer nächsten Sitzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung endgültig.
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die:
- die selbst ein Wasserkraftwerk betreiben oder in wirtschaftlicher bzw. rechtlicher Form an einem Wasserwerk beteiligt sind;
- die in sonstiger Weise mit der Nutzung der Wasserkraft oder einer CO2- und schadstofffreien sowie ressourcenschonenden Stromerzeugung in privater oder beruflicher Funktion verbunden sind;
- alle weiteren Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung der Wasserkraft in Baden- Württemberg verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Er ist in Schriftform an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Monaten zu erklären;
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei Firmenmitgliedschaft von Personenmehrheiten durch deren Auflösung, bei Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Ende;
- durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei 2/3 Anwesenheit der Vorstandsmitglieder entscheidet;
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
- wegen schwerwiegender Satzungsverletzungen oder Schädigung des Vereinsinteresses;
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
- wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt und wenn ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag besteht;
- aus sonstigem wichtigen Grund, wenn sein weiteres Verbleiben im Verein diesem zum Schaden gereichen würde.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung in schriftlicher und geheimer Abstimmung endgültig zu entscheiden. Für die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Auf Verlangen ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung seines Einspruches vor der Mitgliederversammlung zu geben.
- Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden endet mit dem Tag, an dem der Ausschließungsbeschluss rechtswirksam wird. Sie ruht von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, bis zu dessen Aufhebung oder Unanfechtbarkeit.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausgeschiedene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Jahresbeitrages für das Kalenderjahr, in welchem das Mitglied ausscheidet.
- Ansprüche auf Erstattung bezahlter Beiträge bestehen ebenso wenig wie auf Anteile am Vermögen des Vereines.
- Die Mitgliedschaft endet nicht bei
- Stilllegung des Betriebes,
- Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere,
- Geschäftsübergang.
- Die Mitglieder sind berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabengebiet gehören, im Rahmen seiner Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat einen Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, Anträge im Rahmen des Vereinszweckes einzubringen.
- Jedes Mitglied kann nach der Satzung wählen und gewählt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Interesse des Vereines zu wahren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und die nach dieser Satzung getroffenen Beschlüsse der Organe des Vereines zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
- Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Beiträge werden mit Zugang der Beitragsrechnung fällig und können auch in Teilbeträgen eingezogen werden.
- Beitragsforderungen, die nach dem 31.12. noch offen sind, werden mit einem zehnprozentigen Zuschlag der offenen Summe belegt und sind spätestens nach 30 Tagen zu bezahlen.
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll im ersten Halbjahr durchgeführt werden und wird vom Vorsitzenden schriftlich oder per Email bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, es gilt der Tag der Versendung.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung hat über alle Fragen zu befinden, die nicht anderen Organen des Vereines zugewiesen sind.
- Sie beschließt insbesondere über folgende Sachverhalte:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Beiträge, o.ä.,
- Festsetzung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr, Wahl mindestens eines Rechnungsprüfers,
- Vereinsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung,
- Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereines,
- vorliegende Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereines und Verwendung des Vermögens nach Auflösung,
- Wahl des Vorstandes.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und über die die Mitgliederversammlung abstimmen soll, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
- Im Übrigen kann vom Vorsitzenden jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Zu der Versammlung haben lediglich die Mitglieder und die vom Vorstand geladenen Gäste Zutritt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, außer im Falle des § 14.
- Sie beschließt, sofern die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen u.a.:
- die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – der stellvertretende Vorsitzende berufen die Vorstandssitzungen ein und leiten diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder auf elektronischem Wege zustimmen.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre Aufwendungen vom Verein ersetzt. Dazuhin dürfen sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über vertrauliche Tatsachen verpflichtet, die ihnen aus ihrer Vorstandstätigkeit bekannt wurden.
- Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die Erledigung der laufenden Verwaltung übertragen. Er regelt mit ihm die Inhalte seiner Geschäftsführung, seine Aufgabenbereiche und die sonstigen Anstellungsbedingungen in einem gesonderten Vertrag. Gleiches gilt für weitere Angestellte der Geschäftsstelle.
- Der Geschäftsführer erhält vom Vorstand die Weisungen über seine Tätigkeit. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereines im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und nach dessen Anweisungen unparteiisch und unter Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht.
- Der Geschäftsführer kann an den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereines beratend teilnehmen, soweit diese im Einzelfall nichts anderes beschließen.
Der Vorstand kann einen Beirat und Ausschüsse ins Leben rufen.
Bei Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bleibt auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse der Organe des Vereines werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit in der Satzung nicht eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fällen geheimer Abstimmung ist der Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt.
- Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereines und über alle Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
- Änderungen der vorstehenden Satzung sowie Auflösung des Vereines können nur in einer unter Angabe des Beratungsgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichtsoder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Auflösung des Vereines kann jedoch nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereines anwesend sind. Anderenfalls ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4-Stimmenmehrheit endgültig beschließt. Für die Einladungsfrist gilt die Regelung des § 8.
- Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der Versammlung festzulegen. Etwa noch bestehende Verpflichtungen von Mitgliedern gegenüber dem Verein sind auch im Falle der Auflösung zu erfüllen.
Bei Auflösung des Vereines wird von der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vermögens und über die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten entschieden. Die Liquidatoren werden von der Auflösungsversammlung bestellt.
- Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen (etwa Mitgliederinformationen) erleiden.
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, sowie für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
- Eine Haftung des Vorstands und seiner Erfüllungsgehilfen bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die von der Gründungsversammlung am 03.09.2011 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Pforzheim, den 3. September 2011 und 26.Oktober 2011